Satzung
Hier finden Sie unsere komplette Vereinssatzung zum Nachlesen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pétanque Club Oberursel 86″ und hat seinen Sitz in 61440 Oberursel, Grünwiesenweg 2. Er wurde am 21.03.1986 als Spielgemeinschaft gegründet und wurde mit Beschluss vom 09.11.1988 in das Vereinsregister eingetragen (Nr. 882 Amtsgericht Bad Homburg vom 02.02.1989) und führt den Vermerk e.V.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausübung von Pétanque, dem französischen Kugelsport (auch Boule genannt), im Freizeit- und Amateursportsektor gemäß den Regeln des DPV (Deutschen Pétanque Verbandes e.V.), sowie der Förderung der deutsch-französischen Freundschaft.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer begrenzten Start- und Lizenzbeiträgen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Farben des Vereins
1. Die Farben des Vereins sind: blau, weiß und rot.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1.1 ordentliche Mitglieder (ab dem 18.Lebensjahr)
1.2 passive Mitglieder (ohne Lizenzpflicht)
1.3 Ehrenmitglieder
1.4 Kinder und Jugendliche (ab 14.-18.Lebensjahr)
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter 1.1, 1.2 und 1.3.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verliehen.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
d) Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Veranstaltungskalender
f) Anträge
g) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentlichen Versammlung stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sport- und Jugendwart.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1.Vorsitzende
der 2.Vorsitzende
der Kassenwart
der Schriftführer
der Sport- und Jugendwart.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Beitrag
1. Die Höhe des Beitrags wird in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu festgesetzt.
2. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist in den ersten drei Monaten, spätestens aber bis zum 31.März des laufenden Jahres ohne Aufforderung zu zahlen (s. § 4 Abs. 6b).
3. Passive Mitglieder (§ 4 Abs. 1.2) zahlen einen um den Lizenzbeitrag zum LV/DPV verringerten Jahresbeitrag.
4. Jugendliche (14-18), Schüler, Studenten, Auszubildende, Zivil/Wehrdienstleistende und Arbeitslose zahlen grundsätzlich die Hälfte des festgesetzten Beitrags.
5. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Beitrags befreit.
§ 9 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen des Deutschen Pétanque Verbandes e.V. (zuständiger Spitzenverband) für Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins direkt an die gemeinnützige Institution: Tierheim Hochtaunus e.V., 61440 Oberursel.
Diese Satzung ersetzt die bisherige Fassung vom 05. Februar 1997.
Oberursel, den 25. Januar 2006
Der Vorstand